Teilungsversteigerung: Ersteher bezahlt Gebot nicht - was dann?

Nach einer erfolgreichen Versteigerung wird der Bieter, der den Zuschlag erhält, zum Eigentümer der Immobilie, noch bevor die Zahlung an das Versteigerungsgericht erfolgt ist. Doch was passiert, wenn die Zahlung ausbleibt? Dieser Fall kann eintreten, wenn der Bieter keine Finanzierung erhält oder fälschlicherweise annimmt, er müsse als früherer Miteigentümer nicht den vollen Betrag zahlen.


Solche Fehleinschätzungen können teure und unangenehme Konsequenzen haben.


Häufige Missverständnisse bei Miteigentümern


Miteigentümer, die ihre Immobilie selbst ersteigern, haben oft falsche Vorstellungen bezüglich der Höhe der zu leistenden Zahlung. Viele glauben, sie müssten nur den prozentualen Anteil des Gebots zahlen, der dem Miteigentumsanteil des anderen Eigentümers entspricht. Andere sind der Ansicht, sie könnten mit Forderungen gegen den anderen Miteigentümer aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.


Solche Annahmen sind falsch und können gravierende Folgen haben.


Vorbereitung ist alles: Die richtige Planung der Zahlung


Um wirtschaftliche Nachteile und Unannehmlichkeiten zu vermeiden, muss der Ersteher die Zahlung oder Finanzierung so planen, dass er sein Gebot inklusive 4 % Zinsen vollständig an das Versteigerungsgericht zahlen kann. Der Verteilungstermin, bis zu dem die Zahlung fällig wird, findet in der Regel 6 bis 10 Wochen nach dem Zuschlag statt. 


Nur bei gründlich geplanter Vorbereitung des Versteigerungstermins sind ausnahmsweise nur anteilige Zahlungen nach dem Versteigerungstermin bis zum Verteilungstermin ausreichend (Lesen Sie dazu: In der Teilungsversteigerung selbst ersteigern).


So kann ein Miteigentümer, dem schon eine Hälfte der Immobilie gehört, erreichen, dass er nur etwas mehr als die Hälfte des Betrages an das Versteigerungsgericht zahlen muss, nachdem er die Immobilie selbst ersteigert hat. Gehören ihm noch mehr Anteile an der Immobilie, kann seine Zahlungsverpflichtung noch weiter gesenkt werden. Aber das geht nicht ohne eine frühzeitige und gute Planung des Versteigerungstermins durch einen auf die Teilungsversteigerung spezialisierten Anwalt.

 

Die Konsequenzen der Nichtzahlung


Wer sein Gebot nicht oder nicht vollständig bezahlt, muss mit schwerwiegenden Nachteilen rechnen:


  • Sicherungshypothek: Das Versteigerungsgericht sichert die offenen Forderungen der früheren Eigentümer ab, indem es eine Sicherungshypothek auf die Immobilie einträgt.
  • Wiederversteigerung: Dank der Sicherungshypothek können die früheren Miteigentümer die erneute Versteigerung der Immobilie beantragen, um die ausstehende Forderung aus dem Erlös der neuen Versteigerung zu decken.
  • Zwangsvollstreckung: Der Zuschlagsbeschluss wirkt wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil und ermöglicht es den früheren Eigentümern, in das gesamte Vermögen des Erstehers zu vollstrecken, beispielsweise durch Pfändung von Bankkonten.


Fazit


Die Nichtzahlung eines Gebots in der Teilungsversteigerung keine gute Idee ist. Sie kann nicht nur zur Wiederversteigerung der Immobilie führen, sondern auch zur Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Erstehers.


Wer eine Finanzierung für die Versteigerung benötigt, sollte sich daher rechtzeitig darum kümmern.. 


Auch als Miteigentümer sollten  Sie sich darauf einstellen, den vollen Betrag zahlen zu müssen, es sei denn, Sie haben sich frühzeitig von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen.

Planen Sie eine Teilungsversteigerung oder sind Sie davon bereits betroffen?


Ein Miteigentümer, der die Immobilie selbst ersteigern und nun nur eine anteilige Zahlung an das Versteigerungsgericht leisten möchte, benötigt dafür die Beratung eines auf die Teilungsversteigerung spezialisierten Anwalts.


Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich bin spezialisiert auf das Recht der Teilungsversteigerung und habe umfangreiche Erfahrung.


Rufen Sie mich gerne unter 040/35 53 200 an (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie mir eine E-Mail an: steger@bre.de 

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