Kann der Antragsteller die Teilungsversteigerung jederzeit selbst zurückziehen?
Viele Miteigentümer, die über eine Teilungsversteigerung nachdenken, sind verunsichert. Die Sorge, dass die Immobilie unter Wert versteigert wird oder der Prozess nicht mehr gestoppt werden kann, hält viele davon ab, diesen Schritt zu gehen. Doch diese Befürchtungen sind in den meisten Fällen unbegründet.
In diesem Beitrag räume ich mit gängigen Mythen rund um die Teilungsversteigerung auf und zeige, warum sie nicht nur eine flexible, sondern oft auch eine finanziell attraktive Option sein kann. Ich erkläre, warum und bis wann Sie den Antrag auf Teilungsversteigerung zurücknehmen können und wie Sie bei der Teilungsversteigerung einen guten Preis erzielen.
Wollen Sie vor der Rücknahme der Versteigerung zunächst wissen, welchen Wert die Immobilie hat?
Bevor ein Versteigerungstermin stattfindet, wird vom Gericht ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes der Immobilie eingeholt. Anhand dieses Gutachtens können Sie als Antragsteller feststellen, ob Ihre Preisvorstellungen realistisch sind. Das Gutachten dient als Orientierung, da Sachverständige den Wert konservativ schätzen und in guten Lagen die Verkehrswerte nicht selten überboten werden.
Sollten Sie mit der Schätzung des Sachverständigen unzufrieden sein, können sie den Antrag formlos zurücknehmen und die Versteigerung beenden. In diesem Fall tragen Sie die bis dahin angefallenen Gerichtsgebühren sowie die Kosten für das Gutachten. Die etwa beim Antragsgegner anfallenden Anwaltskosten müssen Sie nicht erstatten.
Wollen Sie den Anteil des anderen Miteigentümers kaufen oder die Immobilien gemeinsam mit ihm verkaufen?
In etwa der Hälfte aller Fälle kommt es gar nicht erst zu einem Versteigerungstermin. Häufig erkennen die zunächst zögerlichen Miteigentümer im Laufe des Verfahrens, dass sich der Verkauf nicht verhindern lässt. Ihre Interessen richten sich dann auf einen schnellen und sicheren Verkauf zum optimalen Preis.
In dieser Phase ist es möglich, die Versteigerung zu stoppen und die Immobilie stattdessen gemeinsam über einen Notar oder Makler zu verkaufen. Auch die Übernahme des Miteigentumsanteils durch einen der Miteigentümer ist möglich.
Die Rücknahme der Versteigerung erfolgt dann im zeitlichen Zusammenhang mit oder direkt im notariellen Kaufvertrag.
Bis wann können Sie die Teilungsversteigerung selbst stoppen?
Auch noch während des Versteigerungstermins könnnen Sie die Teilungsversteigerung vorläufig anhalten oder endgültig beenden. Noch nach der Bietzeit und unmittelbar vor dem Zuschlag werden Sie als Antragsteller vom Versteigerungsgericht gefragt, ob der Zuschlag erteilt werden soll.
Zu diesem Zeitpunkt haben Sie noch mehrere Möglichkeiten:
- Sie stimmen dem Zuschlag zu: Der Meistbietende erhält den Zuschlag und wird neuer Eigentümer.
- Sie nehmen den Versteigerungsantrag zurück: Als Antragsteller ziehen Sie den Antrag zurück, die Versteigerung wird beendet und die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert. Die bis dahin angefallenen Gerichts- und Gutachterkosten tragen Sie als Antragsteller.
- Sie bewilligen die vorläufige Einstellung: Der Zuschlag wird nicht erteilt, aber das Verfahren kann auf Antrag zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden. Sie haben jetzt bis zum nächsten Versteigerungstermin Zeit, sich mit dem anderen Miteigentümer zu einigen.
Unter welchen Umständen können Sie die Teilungsversteigerung nicht mehr alleine anhalten oder zurücknehmen?
Wenn ein anderer Miteigentümer dem Verfahren beitritt, kann die Versteigerung nur noch durch die gemeinsame Erklärung aller Miteigentümer vorläufig anghalten oder vollständig beendet werden. Dies ist jedoch kein Grund, von einer Teilungsversteigerung abzusehen, da jeder Miteigentümer ohnehin jederzeit einen eigenen Antrag stellen kann.
Ist die Teilungsversteigerung effektiv?
Die Teilungsversteigerung ist ein wirksames Instrument, um eine Blockadesituation aufzulösen. Das Verfahren können Sie bis zum Beitritt des anderen Miteigentümers jederzeit vorläufig anhalten oder endgültig zurücknehmen, sogar noch nach der Bietzeit im Versteigerungstermin.
Planen Sie eine Teilungsversteigerung oder sind Sie davon bereits betroffen?
Eine gute rechtliche Beratung, idealerweise schon zu Beginn des Verfahrens, ist unerlässlich, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich bin spezialisiert auf das Recht der Teilungsversteigerung und habe umfangreiche Erfahrung.
Rufen Sie mich gerne unter 040/35 53 200 an (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie mir eine E-Mail an: steger@bre.de
Welcher Aufwand bei meiner Beauftragung anfällt, erfahren sie hier.