Teilungsversteigerung: Keine Bietsicherheit für Miteigentümer?
Wer bei einer Teilungsversteigerung mitbieten möchte, muss darauf vorbereitet sein, auf Verlangen eine Bietsicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswertes zu stellen. Ein Miteigentümer kann aber bei geschicktem Vorgehen die Bietsicherheit bei einer Teilungsversteigerung umgehen und sich damit einen Vorteil gegenüber externen Bietern verschaffen.
Jeder Beteiligte der Versteigerung, dessen Recht durch eine Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden könnte, kann vom Bieter verlangen, dass dieser eine Bietsicherheit leistet. Zu den Beteiligten, die eine Bietsicherheit verlangen können, zählen in der Teilungsversteigerung alle Miteigentümer, nicht aber andere Bieter.
Wird bei Abgabe des Gebots die Sicherheit verlangt, muss sie sofort geleistet werden und kann nicht nachgereicht werden. Nur wenn die Bietsicherheit sofort geleistet wird oder vor dem Versteigerungstermin an das Gericht überwiesen wurde, gilt ein Gebot als wirksam und zuschlagsfähig. Anderenfalls wird es sofort zurückgewiesen und bleibt unwirksam.
Welche Bietsicherheiten sind in der Teilungsversteigerung zulässig?
Es gibt verschiedene zugelassene Wege, die Bietsicherheit zu leisten:
✅ Scheck: Ein Bundesbankscheck, Landeszentralbankscheck oder ein von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellter Verrechnungsscheck ist zulässig. Diese Schecks müssen frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt worden sein.
✅ Bürgschaft: Eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, deren Verpflichtung im Inland zu erfüllen ist, ist ebenfalls eine Möglichkeit. Diese Form wird in der Praxis jedoch selten genutzt.
✅ Überweisung: Die Bietsicherheit kann auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen werden. Hierbei ist es wichtig, dass der Betrag dem Gerichtskonto vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben wird. Um dies zu gewährleisten, sollte die Überweisung frühzeitig (von mir empfohlen 10 Bankarbeitstage vor dem Versteigerungstermin) erfolgen, damit die Gerichtskasse den entsprechenden Nachweis an das Versteigerungsgericht senden kann. Liegt dieser Nachweis nicht vor, wird das Gebot nicht berücksichtigt.
❌ Barzahlung: Eine Barzahlung der Bietsicherheit im Versteigerungstermin ist nicht zulässig.
Wann muss der Miteigentümer keine Bietsicherheit stellen?
Grundsätzlich muss auch ein Miteigentümer, der die Immobilie ersteigern möchte, eine Bietsicherheit stellen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die ein versierter Anwalt herbeiführen kann. Ein Miteigentümer muss keine Bietsicherheit leisten, wenn alle folgenden Voraussetzungen kumulativ (§ 184 Zwangsversteigerungsgesetz) vorliegen:
- Er ist Inhaber eines Grundpfandrechts (z. B. einer Grundschuld), das auf dem gesamten Grundstück oder auf seinem Miteigentumsanteil lastet.
- Dieses Grundpfandrecht erlischt bei einem Zuschlag, weil es vom Vollstreckungsgericht nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird.
- Der Miteigentümer hat z.B. durch Anmeldung bis zum Versteigerungstermin, dafür gesorgt, dass sich daraus ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung aus dem Versteigerungserlös ergibt.
Wichtig: Wenn ein dem Miteigentümer zustehendes Grundpfandrecht als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot aufgenommen wird, muss eine Bietsicherheit geleistet werden, da kein Anspruch auf bare Zahlung aus dem Erlös besteht. Denn bei einer Eigentümergrundschuld werden auch keine Zinsen in das bare Gebot eingerechnet, §§ 1178, 1197 Abs. 2 BGB.
Tipp: Wenn Sie als Miteigentümer die Immobilie in der Teilungsversteigerung selbst ersteigern und keine Bietsicherheit stellen wollen, nehmen Sie im eigenen Interesse bitte anwaltliche Beratung in Anspruch. Der Versuch der Umgehung der Bietsicherheit kann sich in manchen Konstellationen als kontraproduktiv für das Vorhaben der Ersteigerung erweisen.
Planen Sie eine Teilungsversteigerung oder sind Sie davon bereits betroffen?
Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich bin spezialisiert auf das Recht der Teilungsversteigerung und habe umfangreiche Erfahrung.
Rufen Sie mich gerne unter 040/35 53 200 an (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie mir eine E-Mail an: steger@bre.de
















