Teilungsversteigerung: Bietsicherheit auch für Miteigentümer?

Ein Miteigentümer kann die Vorlage einer Bietsicherheit bei einer Teilungsversteigerung umgehen, indem er bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt. Dies verschafft ihm einen Vorteil gegenüber anderen Bietern und Miteigentümern.

 

Was ist eine Bietsicherheit in der Teilungsversteigerung und wann ist sie erforderlich?


Wer bei einer Teilungsversteigerung mitbieten möchte, muss grundsätzlich darauf vorbereitet sein, auf Verlangen eine Bietsicherheit zu stellen. Beteiligte der Versteigerung, deren Rechte durch eine Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würden, können die Leistung einer Bietsicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswertes verlangen.


Hierzu zählen in der Teilungsversteigerung alle Miteigentümer, nicht aber andere Bieter, da sie keine Beteiligten des Verfahrens sind.


Wird die Sicherheit vom Versteigerungsgericht für erforderlich erklärt, muss sie sofort geleistet werden und kann nicht nachgereicht werden. Nur wenn die Bietsicherheit sofort geleistet oder vor dem Termin an das Gericht überwiesen wurde, gilt ein Gebot als wirksam und zuschlagsfähig.

 

Zugelassene Formen der Bietsicherheit in der Teilungsversteigerung


Es gibt verschiedene zugelassene Wege, die Bietsicherheit zu leisten:


  • Scheck: Ein Bundesbankscheck, Landeszentralbankscheck oder ein von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellter Verrechnungsscheck ist zulässig. Diese Schecks müssen frühestens drei Tage vor der Versteigerung ausgestellt worden sein.
  • Bürgschaft: Eine unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts, deren Verpflichtung im Inland zu erfüllen ist, ist ebenfalls eine Möglichkeit. Diese Form wird in der Praxis jedoch selten genutzt.
  • Überweisung: Die Bietsicherheit kann auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen werden. Hierbei ist es wichtig, dass der Betrag dem Gerichtskonto vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben wird. Um dies zu gewährleisten, sollte die Überweisung frühzeitig erfolgen, damit die Gerichtskasse den entsprechenden Nachweis an das Versteigerungsgericht senden kann. Liegt dieser Nachweis nicht vor, wird das Gebot nicht berücksichtigt.
  • Barzahlung: Eine Barzahlung der Bietsicherheit im Versteigerungstermin ist nicht zulässig.

 

Wannn muss der Miteigentümer keine Bietsicherheit stellen?


Grundsätzlich muss auch ein Miteigentümer, der die Immobilie ersteigern möchte, eine Bietsicherheit stellen.


Es gibt jedoch Ausnahmen, die ein versierter Anwalt herbeiführen kann. Ein Miteigentümer muss keine Bietsicherheit leisten, wenn alle folgenden Voraussetzungen kumulativ (§ 184 Zwangsversteigerungsgesetz) vorliegen:


  1. Er ist Inhaber eines Grundpfandrechts (z. B. einer Grundschuld) am gesamten Grundstück oder an einem Miteigentumsanteil.
  2. Dieses Grundpfandrecht erlischt bei einem Zuschlag, weil es vom Vollstreckungsgericht nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird.
  3. Er hat dadurch einen Anspruch auf bare Zahlung aus dem Versteigerungserlös.


Wichtig: Wenn ein dem Miteigentümer zustehendes Grundpfandrecht als bestehen bleibendes Recht in das geringste Gebot aufgenommen wird, muss eine Bietsicherheit geleistet werden, da kein Anspruch auf bare Zahlung aus dem Erlös besteht. Denn bei einer Eigentümergrundschuld werden auch keine Zinsen in das bare Gebot eingerechnet §§ 1178, 1197 Abs. 2 BGB. 

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