Wie hoch sind die Gerichtskosten in der Teilungsversteigerung?

In Abhängigkeit von dem Fortschritt der Teilungsversteigerung entstehen nach § 54 Gerichtskostengesetz (GKG) nacheinander mehrere Gebühren.


Bei der Beantragung der Teilungsversteigerung ist eine Antragsgebühr zu entrichten, § 54 GKG in Verbindung mit der Anlage 1 Kostenverzeichnis (abgekürzt "KV"), Nr. 2210. Die Antragsgebühr beträgt € 120,00.


Erklärt der zunächst von dem Versteigerungsantrag betroffene Miteigentümer (Antragsgegner) später den Beitritt zur  Teilungsversteigerung, so muss auch dieser eine Antragsgebühr entrichten, die ebenfalls nur € 120,00 beträgt (KV, Nr. 2210).


Zusätzlich zu der Antrags-/Beitrittsgebühr entstehen je nach Fortgang des Verfahrens folgende Kosten, nämlich:


  • Für die Durchführung der Teilungsversteigerung bis zum Versteigerungstermin:  0,5 Gebühr KV, Nr. 2211


  • Für die Durchführung des Versteigerungstermins:  0,5 Gebühr KV, Nr. 2213


  • Für die Durchführung des Verteilungstermins:  0,5 Gebühr KV, Nr. 2215


Gerichtskosten Teilungsversteigerung

Neben der Antrags-/Beitrittsgebühr entsteht also für jeden  Verfahrensabschnitt eine 0,5 Gerichtsgebühr.


Wenn die Teilungsversteigerung über die genannten drei Stationen läuft, also bis zum Termin für die Erlösverteilung, dann entsteht zusätzlich zu der Antragsgebühr (€ 120,00) insgesamt eine weitere 1,5 Gebühr (0,5 + 0,5 + 0,5) für den Antragsteller des Verfahrens.


Die Höhe einer 0,5 Gebühr richtet sich wiederum nach der Anlage 2 des GKG (auszugsweise siehe Tabelle).


Beträgt beispielsweise der Verkehrswert der Immobilie € 200.000,00 und wird das auch geboten und erfolgt dafür auch der Zuschlag, dann beträgt eine 0,5 Gebühr € 1.019,00 (siehe Tabelle). Diese entsteht dreimal,  somit in Höhe von insgesamt € 3.057,00.


Bei einem Verkehrswert und einem Gebot und einem Zuschlag von € 500.000,00  beläuft sich eine 0,5 Gebühr auf € 2.069,00. Diese entsteht dreimal, somit insgesamt in Höhe von € 6.207,00.

Warum sind in der Teilungsversteigerung die Gerichtskosten für alle Miteigentümer und nicht nur für den Antragsteller von Bedeutung?


Bei einer Teilungsversteigerung betreibt einer von mehreren Miteigentümern das gerichtliche Verfahren zur Auseinandersetzung der Immobilie. Im Verteilungstermin, der etwa 6-10 Wochen nach dem Zuschlag stattfindet, wird der Rechtspfleger nach § 109 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) die entstandenen Kosten vorab dem zu verteilenden Erlös entnehmen.


Dabei wird der vom betreibenden Miteigentümer geleistete Vorschuss diesem in Höhe seiner Beteiligung an der Immobilie erstattet. Bei wirtschaftlicher Betrachtung tragen also alle Miteigentümer – unabhängig ob sie als Antragsteller die Teilungsversteigerung eingeleitet haben oder sie dem Verfahren erst später oder gar nicht beigetreten sind – die angefallenen Gerichtskosten und Auslagen entsprechend ihrer Beteiligung an der Immobilie.


Der Antragsteller des Verfahrens sollte allerdings damit rechnen, dass er auf bestimmte Kosten einen Vorschuss an das Vollstreckungsgericht zahlen soll. So ist das Versteigerungsgericht gehalten, nach § 15 GKG vor dem Versteigerungstermin einen Vorschuss in Höhe von einer Gebühr von 1,0 zu verlangen.


Der die Teilungsversteigerung betreibende Miteigentümer muss also einkalkulieren, dass er vor dem Versteigerungstermin eine Gebühr von 1,0 nach dem festgesetzten Verkehrswert zu zahlen hat. Beträgt der festgesetzte Verkehrswert € 850.000,00, muss er also mit einer Zahlung in Höhe von € 5.608,00 (2 x € 2.804,00) in Vorleistung treten.


Neben den genannten Gerichtsgebühren wird das Versteigerungsgericht aus dem Erlös auch die Auslagen (Kosten) für das üblicherweise anfallende Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes entnehmen.


In Abhängigkeit von dem Wert der Immobilie ist mit Kosten für den Sachverständigen in Höhe von € 3.000,00 bis € 5.000,00 zu rechnen, im Einzelfall können diese bei teuren Immobilien auch höher liegen.


Zusätzlich fallen Auslagen (Kosten) für die Veröffentlichung des Versteigerungstermins (z.B. Inserate in Zeitungen) oder die Durchführung des Versteigerungstermins an, etwa wenn außerhalb des Gerichtsgebäudes ein Raum für die Durchführung des Versteigerungstermins angemietet werden muss; insoweit ist mit Auslagen (Kosten) zu rechnen, die ca. € 500,00 bis € 1.000,00 betragen.  


Wie dargestellt werden die Gerichtskosten  und die Auslagen im Falle eines Zuschlages entsprechend der Beteiligung an der Immobilie  auf alle früheren Miteigentümer verteilt. 


Die mit dem Zuschlag  verbundenen Gerichtskosten zahlen allerdings nicht die Miteigentümer. Diese zahlt allein der Ersteher; welche das sind, lesen Sie hier.


Kommt es allerdings nicht zu einem Zuschlag, weil das Versteigerungsverfahren vor einem Zuschlag endet (z. B. durch Rücknahme der Versteigerung nach Einigung der Miteigentümer), so trägt der die Teilungsversteigerung betreibende Miteigentümer die bis dahin angefallenen Gerichtskosten und Auslagen allein.


Er sollte deshalb bei den Verhandlungen mit den anderen Miteigentümern über die Aufhebung der Teilungsversteigerung einen fairen finanziellen Ausgleich für seine Mehrkosten zur Bedingung machen.


Kann das Versteigerungsgericht die Fortsetzung der Teilungsversteigerung verweigern, wenn der angeforderte Vorschuss für die Kosten nicht gezahlt wird?

 

Nach § 10 GKG darf ein Gericht nur in den im Gesetz angeordneten Fällen die Durchführung einer Verfahrenshandlung von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen.


Die Ausübung eines „Zurückbehaltungsrechts“ der Justiz kann daher nur auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage erfolgen, die gerade das Abhängigmachen der gerichtlichen Tätigkeit von der Sicherstellung oder Zahlung der Gerichtskosten oder Auslagen erlaubt.


Die gesetzliche Regelung, dass Vorschüsse oder Gerichtskosten gefordert werden dürfen, reicht dafür nicht aus.


Das Vollstreckungsgericht kann


  • nach § 15 Abs. 1 GKG anordnen, dass der das Verfahren betreibende Miteigentümer vor dem Versteigerungstermin einen Vorschuss auf die Gerichtskosten zahlt und


  • nach § 17 Abs. 3 GKG einen  Vorschuss auf die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen, der den Verkehrswert ermitteln soll, verlangen.


Das Versteigerungsgericht ist aber nicht berechtigt, die Beauftragung des Sachverständigen oder den Fortgang der Teilungsversteigerung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen Vorschuss für die Gerichtskosten oder die Sachverständigenkosten leistet.


Allerdings muss der die Teilungsversteigerung betreibende Miteigentümer manchmal damit rechnen, dass das Versteigerungsgericht einen solchen Vorschuss anfordert und auch schon vor dem Versteigerungstermin versucht, die Rechnung durchzusetzen. 


Die Kosten fallen ohnehin an und werden spätestens bei der Verteilung des Erlöses nach erfolgtem Zuschlag vom Gericht eingezogen.


Dann wiederum werden sie aus dem Versteigerungserlös vorab entnommen und belasten insoweit alle Miteigentümer entsprechend der Höhe ihre Beteiligung an der Immobilie.


Ein Verstoß des die Teilungsversteigerung betreibenden Miteigentümers gegen die Vorschusspflicht bleibt also meist weitgehend folgenlos, insbesondere kann das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens nicht von der Begleichung des Vorschusses abhängig machen. 


Planen Sie eine Teilungsversteigerung oder sind Sie davon bereits betroffen?


Zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt mit mir auf. Ich bin spezialisiert auf das Recht der Teilungsversteigerung und habe umfangreiche Erfahrung.


Rufen Sie mich gerne unter 040/35 53 200 an (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie mir eine E-Mail an: steger@breiholdt.de


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