Ihr Anwalt für die Teilungsversteigerung
Vertrauen Sie meiner langjährigen Erfahrung in der Teilungsversteigerung, wenn ich sage:
Die anwaltliche Beratung durch einen Spezialisten ist in der Teilungsversteigerung Pflicht, nicht Kür, auch wenn Sie z.B. in der Scheidung bereits durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin für Familienrecht vertreten werden.

Leicht entsteht zwar beim Lesen oberflächlicher Ratgeber im Internet der Eindruck, als könne man die Teilungsversteigerung selbst oder mit "irgendeinem" Anwalt zum Erfolg führen.
Allerdings wird das Zwangsversteigerungsgesetz, nach welchem sich das Verfahren zur Auseinandersetzung der Immobilie richtet, nur von wenigen Anwälten beherrscht. Vielleicht sind es in Deutschland eine Handvoll, aber garantiert ist die Zahl der Experten einstellig.
Im Anschluss an unser Telefonat schlage ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Ziele die beste Strategie für die Teilungsversteigerung vor und setze diese gemeinsam mit Ihnen um.
Beauftragen Sie unbedingt einen spezialisierten Anwalt, insbesondere wenn noch eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist oder Sie die Immobilie selbst ersteigern wollen oder Sie vermeiden wollen, dass der andere Miteigentümer die Auszahlung blockiert.
Aber auch dann, wenn Sie sich optimal gegen eine von einem anderen Eigentümer beantragte Teilungsversteigerung taktisch verteidigen wollen, sollten Sie das nicht auf eigene Faust versuchen.
Meine Erfahrung als Anwalt in der Teilungsversteigerung kann ich für Sie vorteilhaft einsetzen. Denn ich habe bis jetzt schon als Anwalt bei der Teilungsversteigerung von Immobilien im Gesamtwert von mehreren hundert Millionen EURO erfolgreich mitgewirkt.
Wir klären in einem ersten ca. 15 minütigen Telefonat ➡️ (0049 40 35 53 200) für Sie kostenfrei, ob Sie mit meiner Hilfe die Teilungsversteigerung optimal vorbereiten und führen können und welcher voraussichtliche finanzielle Aufwand für meine anschließende Beauftragung anfällt. Gern rufen Sie auch spontan an. Falls ich einmal vorübergehend nicht verfügbar bin, rufe ich zeitnah zurück.
Falls Sie zunächst eine etwas tiefergehende Beratung bevorzugen, vereinbaren wir dazu einen Termin für ein Treffen bei mir im Büro, für ein Telefonat oder für einen Videocall. Dazu senden Sie mir gerne einen Grundbuchauszug sowie Ihre Adresse mit Kontaktdaten. Ich schlage dann einen Termin für die
Erstberatung vor, für die ich ein Honorar von 190 EURO zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung stelle.
Damit überzeuge ich Sie in der Teilungsversteigerung
✅ Langjährige Erfahrung
✅ Durchdachte Strategie
✅ Planbare Honorare
✅ Bundesweite Vertretung
Welcher finanzielle Aufwand erwartet Sie bei meiner Beauftragung?
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bestimmt den Aufwand, den ich als Ihr Anwalt in der Teilungsversteigerung abrechnen kann, ohne mit Ihnen eine Honorarvereinbarung getroffen zu haben. Vergütet wird diese Beratung nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Wesentlichen wie eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, bei der sich das Honorar an dem Wert des Ihnen gehörenden Anteils an der Immobilie ableitet.
Das führt dazu, dass für Sie der finanzielle Aufwand für die anwaltliche Beratung trotz der Komplexität der Teilungsversteigerung geringer ausfällt als etwa bei einem vergleichbar aufwändigen Klageverfahren.
Gleichwohl kann ich Ihre Vertretung in einer Teilungsversteigerung - nicht selten auch als Ergänzung zu einer von einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Familienrecht federführend betriebenen Scheidung - in vielen Fällen auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren zu einem für Sie kalkulierbaren finanziellen Aufwand bundesweit übernehmen, weil ich seit mehr als zwei Jahrzehnten in der Teilungsversteigerung berate und mich nicht erst in dieses komplexe Rechtsgebiet „einlesen“ muss.
Denn für mich als Experten ist vieles Standard, was anderen Anwälten als Buch mit sieben Siegeln erscheint.
Und auch wenn ich für in manchen Fällen, etwa bei einem geringen Verkehrswert der Immobilie, bei einer absehbar umfangreichen Auseinandersetzung oder für die persönliche Wahrnehmung des Versteigerungstermins mit Ihnen auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung einen von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden finanziellen Aufwand vereinbare, dann bleibt das für Sie planbar.
➡️ Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir eine E-Mail!
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